Orchideen auf einer Fensterbank

„Schon gehört“?

Regelungen, Verordnungen, Veränderungen, Neuerungen – am laufenden Band. Ganz schön verwirrend. Ständig neue Gesetze im Auge zu behalten ist inzwischen zeitraubender als Kekse backen. Immer mal wieder kommt da die Frage auf: habe ich das schon gehört? Hier ein paar Stichworte:

Ab 01.07.2021 – Die Homeoffice-Pflicht ist ausgelaufen. Aber die Arbeitsschutzverordnung SARS-CoV-2 wurde angepaßt und bis 10. September 2021 verlängert. Der Arbeitgeber kann aber zusammen mit dem Arbeitnehmer entscheiden, ob und wie bzw. wo die Tätigkeit erfolgen soll. Umso besser, wenn bereits entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag fixiert sind.

Ab 01.07.21 – Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 9,60 €/Std. und ist bis 31.12.2021 festgelegt. Nächste Erhöhung beginnt am 01.01.2022 auf 9,82 €/Std. – eine weitere ab 01.07.2022 auf 10,45 €/Std., die erst mal bis 31.12.2022 läuft. Im Sommer 2022 wird die Mindestlohnkommission die nächste Empfehlung abgeben. Dann hoffen wir mal, dass wir eine neue sozial-freundliche Regierung ab dem 26.09.2021 haben werden.

Ab 01.07.2021 – Die Pfändungsschutz Freigrenze wird um 6,28 % erhöht. Der unpfändbare Betrag liegt jetzt bei 1.252,64 € (ohne Unterhaltspflicht).

Ab 01.07.2021 – Neue KfW-Förderprogramme und Zinssenkungen aufgrund der günstigen Zinsen am Kapitalmarkt.

Ab 01.07.2021 – Einführung der elektronischen Patientenakte (freiwillig, noch nicht flächendeckend anwendbar). Genaue/weitere Infos bitte z. B. auf den Seiten der Verbraucherzentrale, Stiftung Gesundheitswissen u. a. nachlesen.

Ab 03.07.2021 – Ab sofort treten zwei neue Gesetze in Kraft; die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung. Bis Ende 2022 greift eine Übergangsverordnung, die ab 2023 durch schärfere Regelungen abgelöst wird. Bewußter handeln, damit wir auch in Zukunft in einer sauberen Umwelt zusammen mit einer Natur-Vielfalt leben können. Schützen wir unsere Lebensräume vorm Ersticken im Plastik-Müll!    

Bis 31.12.2021 hat die Bundesregierung die Sonderregeln für die Kurzarbeit verlängert.

Reizthema Pflegereform

Schon im November 2020 wurde ein Eckpunktepapier des Gesundheitsministeriums zur Pflegereform 2021 bekannt.
Im März 2021 hieß es, dass bislang nur ein Arbeitsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums existiert. Im Mai/Juni dann „die lange Nase“ für alle Pflegebedürftigen. Die Bundesregierung nimmt die Pläne einer Verbesserung der Leistungen zurück und konzentriert sich auf das GVWG, ein Pflegereformgesetz ohne Pflegegelderhöhung. Nach wie vor sind also die Fragen zu Pflegegeld, Senkung des Eigenanteils für die reine Pflege im Pflegeheim, Pflegesachleitungen und die Tagespflege ebenso wenig geklärt wie die Pauschalen zu Pflegehilfsmitteln, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Näheres hierzu unter pflegegeld-info.de.

In der BRD gibt es 3,3 Millionen pflegende Angehörige, die rund um die Uhr für ihre Lieben im Einsatz sind. Die angedachten Kürzungen in den verschiedenen Bereichen wäre eine Katastrophe, die an der Realität vorbeigehen, zumal es gar nicht genug Pflegepersonal und Plätze in den Einrichtungen für die Kurzzeitpflege gibt; schon gar nicht für Kinder. Die meisten möchten ihre Angehörigen lieber zuhause haben und nicht für 6 bis 8 Wochen ins Pflegeheim bringen.

Da hat sich doch der Gesundheitsminister in puncto Pflegegelderhöhung ab 01.07.2021 einfach mal „versprochen“. Hoffen wir, daß kurzfristig eine sozial-gerechte Entscheidung zur Pflegereform getroffen und festgeschrieben wird.

Unstrittig ist aber die bereits beschlossene, diskriminierende Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Kinderlose um 0,25 Prozent (vom Mitglied, das das 23. Lebensjahr vollendet hat, allein zu tragen) des Bruttolohns, damit die Reformänderung auch finanziert werden kann …!

Befreiung von der Rundfunkgebühr

Auch Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, sich von der Rundfunkbeitragspflicht, den ehemaligen GEZ-Gebühren, befreien zu lassen. Ein Pflegegrad allein reicht jedoch dafür nicht aus. Und wenn Sie denken Pflegegrad 3 ist doch Pflegegrad 3 – weit gefehlt. Es gibt gravierende Unterschiede – z. B. wenn Sie Pflegegeld vom Sozialamt erhalten, können Sie sich befreien lassen. Bei Bezug von der Pflegekasse hingegen nicht.

Details hierzu finden Sie unter pflege.de.

Und natürlich müssen Sie auch hier einen Antrag ausfüllen und Nachweise mit einreichen. Für „Betreutes Wohnen“ gilt: Wer nicht vollstationär gepflegt wird, zahlt weiterhin den vollen Rundfunkbeitrag. Nur Pflegebedürftige, die dauerhaft in einem Alten-/Pflegeheim leben und gepflegt werden, können sich direkt von der Rundfunkbeitragspflicht abmelden.

Clever gespart

Während der Corona-Pandemie kann die Homeoffice-Pauschale in den Steuererklärungen für 2020 und 2021 mit je 600,00 Euro (max. 120 Tage á 5,00 Euro pro Tag) geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig ein Arbeitsplatz in der Betriebsstätte des Arbeitgebers vorhanden ist.

Die Bundesregierung hat ein ganzes Paket an Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung beschlossen: Ab dem 1. Januar 2021 haben sich die Pauschbeträge (erstmals seit 1975) verdoppelt und der Grad der Behinderung (GdB) wurde an das Sozialrecht angepasst. Es gibt demnach auch zum ersten Mal einen Pauschbetrag ab einem GdB von 20 – dieser beträgt 384 Euro. Bisherige zusätzliche Nachweise bei einem GdB von unter 50 müssen künftig nicht mehr erbracht werden!

Wohngebäude-Sanierung

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, wie beispielsweise Fenster oder Türen sowie Dämmung der Außenwände oder des Daches, beitragen. (Stand 01.01.2021).

Das geförderte Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro (brutto). Der Fördersatz beträgt 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von/an Wohngebäuden; ist jedoch gedeckelt mit 60.000 Euro pro Wohneinheit.

Informationen sind über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – bafa.de – abrufbar.

Bis bald – Eure Annemarie

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